Allgemeine Reise- und Teilnahmebedingungen für Wiederverkäufer
Vertragsbedingungen der Frankenland Travel Group – einer Marke von Frankenland Reisen – für Verträge mit Wiederverkäufern für alle Leistungserbringungen ab dem 15.06.2019
1. Vertragsgegenstand, Stellung der Vertragsparteien, Rechtsgrundlagen, Geltung von Geschäftsbedingungen
1.1. Die vertragliche Leistungspflicht der Firma Frankenland Reisen Richard Wichler e.K., nachstehend FL abgekürzt, besteht in der Verschaffung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen (einzelne Reiseleistungen oder eine Gesamtheit von Reiseleistungen, diese nachfolgend „Reisepakete“ genannt) an den Auftraggeber (nachstehend „AG“) abgekürzt, bzw. an die Teilnehmer seiner Reisen oder Veranstaltungen. Die Leistungspflicht von FL bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und diesen Vertragsbedingungen.
1.2. FL ist gegenüber dem AG unmittelbar zur Leistungserbringung verpflichteter Vertragspartner, soweit nicht FL nach Ziff. 9.7 dieser Vertragsbestimmungen oder nach den individuellen vertraglichen Vereinbarungen lediglich Vermittler von Reiseleistungen an den AG ist.
1.3. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen FL und dem AG finden in erster Linie die im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen, sodann diese Vertragsbedingungen und hilfsweise die Vorschriften des Werkvertragsrechts, §§ 631 ff. BGB und im Übrigen ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
1.4. FL hat nicht die Stellung eines Pauschalreiseveranstalters. Die Vorschriften der §§ 651a-y BGB, der Art. 250 – 253 EGBGB sowie sonstige gesetzliche Vorschriften für Pauschalreisen und Pauschalreiseveranstalter finden in Übereinstimmung mit § 651a BGB und der Gesetzesbegründung zur Ausnahme von Paketreiseveranstaltern im neuen Reiserecht (vgl. Begründung im Regierungsentwurf zu § 651a BGB vorletzter Absatz) auf das Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen FL und dem AG weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Die Anwendung solcher Vorschriften wird in Form einer ausdrücklichen Rechtswahl ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für Bestimmungen der Europäischen Union über Pauschalreiseverträge, Pauschalreiseveranstalter und verbundene Reiseleistungen. Deshalb ist der AG nicht berechtigt, im Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise gemäß § 651d BGB, Art. 250 EGBGB statt des AG die FL als Unternehmen zu benennen.
1.5. Diese Geschäftsbedingungen gelten jeweils in ihrer aktuellen Fassung und ersetzen alle früheren Vereinbarungen über Leistungserbringung ab dem 01.07.2018. Liegt keine aktuelle Fassung vor, so gilt, soweit nicht etwas anderes im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde, die vorliegende Fassung auch für alle künftigen Verträge zwischen FL und dem AG.
1.6. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Verträge mit gewerblichen Kunden, welche die vertragsgegenständlichen Reiseleistungen als Reiseveranstalter im Rahmen von Pauschalreiseverträgen oder in sonstigen Tätigkeitsformen als unmittelbarer Vertragspartner ihrer Kunden vermarkten. Sie gelten demnach nicht für Verträge mit einzelnen Verbrauchern oder Verbrauchergruppen (Verbraucher i.S. von §13 BGB).
2. Vertragsabschluss
2.1. FL wird auf der Grundlage der Interessenbekundung des AG zunächst Auskunft über die Verfügbarkeit der gewünschten Reiseleistungen erteilen und Vorschläge zu den möglichen Reiseleistungen und zum Reiseablauf unterbreiten. Derartige Vorschläge sind für FL und den AG unverbindlich und freibleibend. Sie begründen keinen Anspruch auf das Zustandekommen eines entsprechenden Vertrages. Dies gilt auch für die mehrfache oder wiederholte Unterbreitung solcher Vorschläge. Soweit nichts anderes zuvor ausdrücklich vereinbart ist, sind solche Vorschläge und Auskünfte über die Verfügbarkeit für den AG kostenfrei.
2.2. Auf der Grundlage der Abstimmungen nach Ziff. 2.1 unterbreitet FL dem AG in Textform ein verbindliches Vertragsangebot und bietet dem AG damit den Vertragsabschluss verbindlich auf der Grundlage dieser Vertragsbedingungen, aller Angaben und Hinweise im Angebot, sowie gegebenenfalls im Angebot als Angebotsgrundlage ausdrücklich in Bezug genommener Preislisten, Unterlagen oder ergänzenden Informationen an.
2.3. Soweit im Angebot nichts anderes ausdrücklich angegeben ist, kann das Angebot nur in Textform angenommen werden. FL ist an sein Angebot für die Dauer von 10 Tagen gebunden. Ist im Angebot eine abweichende Frist für die Annahme des Angebots ausdrücklich bezeichnet, so gilt diese. Das Angebot ist für FL nur bis zum Ablauf der geltenden Frist verbindlich und kann vom AG nur innerhalb dieser Frist mit Zugang der Annahmeerklärung bei FL zu geschäftsüblichen Zeiten angenommen werden. FL ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, verspätet eingehende Annahmeerklärungen anzunehmen. In diesem Fall wird FL den AG unverzüglich vom verspäteten Eingang und darüber unterrichten, ob sie die Annahme des Angebots trotz des verspäteten Eingangs akzeptiert.
2.4. Soweit der AG gegenüber FL keine abweichende Verabredung getroffen hat, gilt jeder Mitarbeiter des AG als berechtigt, das Angebot rechtsverbindlich für den AG anzunehmen.
2.5. Der Vertrag kommt rechtsverbindlich mit dem Eingang der Annahmeerklärung des AG bei FL zu Stande, ohne dass es einer Eingangsbestätigung oder Buchungsbestätigung bedarf. FL wird dem AG jedoch im Regelfall den Eingang seiner Annahmeerklärung in Textform bestätigen und gleichzeitig oder nachfolgend die entsprechende Rechnung für vereinbarte Anzahlungen und /oder die Restzahlung übermitteln.
2.6. Soweit die Annahmeerklärung des AG Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen enthält, kommt der Vertrag nur dann zu Stande, wenn FL eine entsprechende Rückbestätigung unter Einschluss dieser Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen vornimmt. Ansonsten kommt der Vertrag nicht zu Stande. Entsprechendes gilt, soweit der AG in der Annahmeerklärung Bedingungen bezüglich der Reiseleistungen oder des Reiseablaufs stellt, die nicht Inhalt des Angebots von FL waren. Hierunter fallen insbesondere Bedingungen für ganz bestimmte Flugzeiten, Flugstrecken, Hotels, bestimmte Reiseleitungspersonen oder Streckenführungen).
2.7. Soweit FL Reiseleistungen oder Reisepakete auch zur sofortigen Direktbuchung ohne vorangehendes schriftliches Angebot anbietet, kommt der Vertrag, abweichend von den vorstehenden Bestimmungen, dadurch zu Stande, dass der AG an FL schriftlich oder per Fax eine verbindliche Buchungserklärung (soweit vorgesehen mit einem entsprechenden Buchungsformular von FL) übermittelt und FL die Buchung in Textform an den AG bestätigt. In diesem Fall ist der AG 5 Werktage ab Zugang seiner Buchung bei FL an sein diesbezügliches Vertragsangebot gebunden. Weicht in diesem Fall die Buchungsbestätigung von FL von der Buchung des AG ab, so liegt darin ein neues Angebot von FL. Auf der Grundlage dieses neuen Angebots kommt der Vertrag zu Stande, wenn der AG dieses geänderte Angebot durch ausdrückliche Erklärung oder durch schlüssiges Verhalten, insbesondere durch Leistung der Anzahlung oder Restzahlung annimmt.
3. Leistungen und Leistungsänderungen, Fremdprospekte, Auskünfte und Zusicherungen
3.1. Die Leistungsverpflichtung von FL bestimmt sich bei Verträgen, die auf der Grundlage eines schriftlichen Angebots von FL abgeschlossen werden, aus den darin enthaltenen Angaben über Preise und Leistungen nach Maßgabe sämtlicher im Angebot oder in zusätzlich übermittelten Unterlagen enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.
3.2. Bei Verträgen, die auf der Grundlage einer Prospektausschreibung oder einer Internetwerbung durch unmittelbare Buchung des AG und entsprechender Buchungsbestätigung von FL (Siehe Ziff. 2.7) abgeschlossen werden, bestimmt sich die Leistungspflicht von FL nach der Prospektausschreibung, bzw. den Angaben im Internet in Verbindung mit der darauf Bezug nehmenden Buchungsbestätigung von FL.
3.3. FL ist ausdrücklich nicht verpflichtet, dem AG vor Vertragsschluss sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die der AG bezüglich der vertragsgegenständlichen Leistungen im Hinblick auf die vorvertraglichen Informationspflichten des AG nach Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber seiner Reiseteilnehmer von FL benötigt. FL wird die der FL vorliegenden Informationen nach Feststehen der Reisedurchführung an den AG übermitteln.
3.4. Grundsätzlich sind FL Leistungsänderungen gestattet, wenn die Teilnehmer des AG nach den gesetzlichen Bestimmungen und der einschlägigen Rechtsprechung verpflichtet sind, derartige Änderungen ohne Anspruch auf eine erhebliche Minderung des Reisepreises oder ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag hinzunehmen.
3.5. Bei Flugreisen dienen An- und Abreisetage der Beförderung, nicht der Erholung oder dem Programm, falls etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist. Mit Änderungen von Flugzeiten ist grundsätzlich zu rechnen. Der AG ist gehalten, seine eigenen Programmteile, seine eigenen Beförderungsleistungen und –zeiten, insbesondere seinen Bus- und Personaleinsatz, hierauf auszurichten und die Bewerbung entsprechend auszugestalten. Er hat sich solche Änderungen gegenüber seinen Teilnehmern rechtswirksam vorzubehalten.
4. Preise, Preiserhöhungen
4.1. Es gelten die im Einzelfall zwischen FL und dem AG vereinbarten Preise. Sind solche Preise, insbesondere bei Zusatzleistungen und Einzelleistungen nicht vereinbart, gelten die Preise in Werbe- und Buchungsgrundlagen von FL, die dem AG nachweislich bei Vertragsabschluss vorlagen oder zugänglich waren oder in sonstiger Weise von FL für anwendbar erklärt oder in Bezug genommen wurden. Hilfsweise ist die übliche oder taxmäßige Vergütungen gem. § 632 BGB zu bezahlen.
4.2. FL kann Preiserhöhungen verlangen, wenn dies im Einzelfall vertraglich vereinbart wurde. Dies gilt insbesondere bei Preisabsprachen, bei denen der vereinbarte Preis von der Zahl der Teilnehmer, der Art und/oder dem Umfang der tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen oder vom Zeitpunkt der Konkretisierung und Festlegung von Reiseleistungen oder Teilnehmerzahlen abhängig ist. Entsprechendes gilt bei vereinbarten Preiserhöhungen im Rahmen der Reduzierung oder Erhöhung von Teilnehmerzahlen, Leistungen oder Kontingenten.
4.3. Unabhängig von Preiserhöhungen nach den vorstehenden Bestimmung und gegebenenfalls zusätzlich zu danach zulässigen Preiserhöhungen, behält sich FL vor, die vertraglich vereinbarten Preise zu erhöhen, soweit
a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse
sich unmittelbar auf die vertraglich vereinbarten Preise auswirkt.
4.4. FL wird den AG über die Gründe unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilen.
4.5. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.3a) kann FL den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
• Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann FL vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
• Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann FL vom Kunden verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.3b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.3c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für FL verteuert hat
4.6. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Preises hat FL den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 25. Tag vor Reisebeginn eingehend beim AG zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 10% ist der AG berechtigt, ohne Stornierungskosten vom Vertrag zurückzutreten. Der AG hat das Rücktrittsrecht beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen unverzüglich nach der Mitteilung von FL über die Preiserhöhung gegenüber FL geltend zu machen.
4.7. Im Falle einer Erhöhung der Mehrwertsteuer auf Preise für vertraglich vereinbarte Reiseleistungen ist FL berechtigt, vom AG eine entsprechende Preiserhöhung zu fordern, soweit FL nachweist, dass sie zur entsprechenden Abführung der erhöhten Mehrwertsteuer verpflichtet ist.
Die Berechtigung zur Preiserhöhung nach den im Einzelfall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, nach den vorstehenden Bestimmungen sowie auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen, ist unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der AG sachlich und rechtlich in der Lage ist, derartige Preiserhöhungen an seine Kunden weiterzugeben oder zur Preissenkung verpflichtet ist.
5. Zahlung, Zahlungsverzug, Erfüllungsort für Zahlungen, Mahnungen, Verzugszinsen, Sicherheitsleistung
5.1. FL kann nach Vertragsschluss Anzahlungen nach Maßgabe folgender Regelungen verlangen:
a) Sind ausdrückliche Vereinbarungen über die Höhe der Anzahlung nicht getroffen worden, so beträgt die Anzahlung 80% des Gesamtpreises.
b) Erhöht sich durch die Erweiterung von Leistungen, Kontingenten oder Teilnehmerzahlen oder durch sonstige Umstände oder vertragliche Vereinbarungen, die zu einer Preiserhöhung führen, der Gesamtpreis, wird ab dem Zeitpunkt entsprechender rechtsverbindlicher Vereinbarungen, bzw. dem Eintritt der Voraussetzungen für eine Preiserhöhung, der Differenzbetrag zwischen dem ursprünglichen Anzahlungsbetrag und dem aus dem erhöhten Gesamtpreis errechneten Anzahlungsbetrag sofort zahlungsfällig.
5.2. Die Restzahlung wird fällig, wie vertraglich vereinbart. Ist eine besondere Vereinbarung nicht getroffen worden, ist die Restzahlung spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum Reise fällig.
5.3. Zahlungen sind grundsätzlich in der ausdrücklich vereinbarten Zahlungsart zu leisten. Sind ausdrückliche Vereinbarungen über die Zahlungsart nicht getroffen worden, sind Zahlungen ausschließlich durch Banküberweisung zu leisten.
5.4.Erfüllungsort für jedwede Zahlungen ist der Ort des Sitzes der Bank der von FL für die Zahlung angegebenen Bankverbindung mit der Maßgabe, dass die Zahlungsverpflichtung nur dann ordnungsgemäß erfüllt ist, wenn der fällige Betrag dieser Bank auf die angegebene Kontoverbindung rechtzeitig gutgeschrieben wird.
5.5. Im Verzugsfall hat der AG fällige Forderungen mit 9 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens ist FL vorbehalten.
5.6. Soweit FL zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, und kein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht des AG gegeben ist, gilt:
a) Es besteht ohne vollständige Bezahlung des Gesamtpreises entsprechend den vereinbarten Fälligkeiten kein Anspruch des AG auf Erbringung der vertraglichen Leistungen und/oder die Übergabe der Reiseunterlagen.
b) Leistet der AG fällige Anzahlungen, Zwischenzahlungen oder Restzahlungen nicht zu den vereinbarten Fristen, ist FL nach Mahnung mit Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und vom AG die Bezahlung von Stornokosten im vertraglich vereinbarten Umfang, insbesondere nach diesen Vertragsbedingungen oder auf gesetzlicher Grundlage zu verlangen.
5.7. Ein Aufrechnungsrecht des AG mit Forderungen gegen FL wird vertraglich ausgeschlossen. Macht der AG gegenüber fälligen Zahlungsforderungen von FL ein Zurückbehaltungsrecht geltend und wird dies von FL nicht anerkannt, so kann FL verlangen, dass der AG in Höhe der fälligen Zahlungen Sicherheit durch unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bankbürgschaft einer deutschen Geschäftsbank oder Sparkasse leistet oder den entsprechenden Betrag nach den gesetzlichen Bestimmungen beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt.
6. Vertragliche Obliegenheiten des AG; Reiseausschreibung; vorvertragliche Informationen
6.1. Der AG wird FL gegenüber seinen Teilnehmern in keiner Weise und in keinen Unterlagen als Reiseveranstalter oder Mitreiseveranstalter bezeichnen oder, bei Vermarktungsformen, die keine Pauschalreise darstellen, nicht als Leistungserbringer, Veranstalter oder Mitveranstalter bezeichnen. Insbesondere wird der AG die FL nicht in den Formblättern als verantwortliches Unternehmen erwähnen oder bezeichnen.
6.2. Der AG ist, unabhängig von einer gesetzlichen oder vertraglichen Rügepflicht seiner Teilnehmer ihm gegenüber, verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der von FL genannten Stelle – ohne ausdrückliche Angabe hierzu der örtlichen Agentur oder dem Leistungserbringer -anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Verweigern diese die Abhilfe oder sind diese nicht erreichbar, so hat der AG unverzüglich eine entsprechende Mängelrüge mit Abhilfeverlangen an FL zu richten.
6.3. Der AG ist verpflichtet, zur Vermeidung und Beseitigung von Störungen im Reiseablauf, von Reisemängeln oder von sonstigen Hindernissen für die ordnungsgemäße Erbringung der Reiseleistungen und den ordnungsgemäßen Reiseablauf beizutragen. Er hat, soweit möglich, entsprechende Maßnahmen zuvor mit FL abzustimmen. Der AG ist auch verpflichtet, in Erfüllung dieser Pflichten mit entsprechenden Aufwendungen in Vorlage zu treten, soweit durch solche Zahlungen Störungen im Reiseablauf, Reisemängel oder sonstige Hindernisse vermieden oder beseitigt werden können, die im Verhältnis zu den Aufwendungen des AG erheblich höhere Aufwendungen für FL oder Ansprüche dieser gegenüber verursachen würden. Die allgemeine gesetzliche Schadensminderungspflicht des AG bleibt hiervon unberührt.
6.4. Erfüllt der AG einzelne oder mehrere der vorstehenden Obliegenheiten nicht, so entfallen Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des AG insoweit, als FL zur Abhilfe bereit und in der Lage gewesen wäre oder ein eintretender Schaden ausgeschlossen oder gemindert worden wäre.
7. Stornierung, Rücktritt, Kündigung, Ersatzteilnehmer, Umbuchungen
7.1. Soweit nichts anderes im Einzelfall ausdrücklich vertraglich vereinbart ist, besteht kein Recht des AG zum Widerruf des Vertrages oder einzelner vertraglicher Vereinbarungen, zur Kündigung oder zum Rücktritt. Etwaige Rücktrittsrechte kraft Handelsbrauch sind, insbesondere bei vertraglichen Vereinbarungen über Unterkunftskontingente, ausdrücklich ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist das Kündigungsrecht nach § 649 BGB. Die nachfolgenden Bestimmungen über eine außerordentliche Kündigung wegen Mängeln der vertraglichen Leistung von FL, bzw. wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände bleiben hiervon unberührt.
7.2. „Stornierung“ im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist sowohl die Ausübung eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts, als auch jede sonstige Erklärung des AG über die Nichtabnahme einzelner vertraglicher Leistungen oder der gesamten vertraglichen Leistungen.
7.3. Vertraglich vereinbarte Rechte zur Stornierung sind grundsätzlich in Textform auszuüben, soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
7.4. Für die Rechtzeitigkeit von Stornierungserklärungen kommt es auf den Zugang bei FL zu geschäftsüblichen Zeiten an, bei telefonischen Stornierungsankündigungen auf den Eingang der Stornierungserklärungen (Stornierungsbestätigung) in Textform beim Leistungserbringer, Außendienstmitarbeiter oder sonstige Dritte sind nicht bevollmächtigt, Stornierungserklärungen entgegenzunehmen.
7.5. Im Falle der Stornierung oder der Nichtabnahme ohne eine diesbezügliche Erklärung des AG stehen FL die vertraglich vereinbarten pauschalen oder konkret bezifferten Entschädigungen zu.
7.6. Sind solche pauschalen oder konkreten Entschädigungen im Einzelfall nicht vereinbart worden, so stehen FL folgende Entschädigungen zu, bei deren Berechnung die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt sind. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des AG wie folgt berechnet:
Sofern in einer Bestätigung keine Stornierungsbedingungen aufgeführt sind, gelten Folgende:
Busreisen bis 35 Zimmer
bis 35 Tage vor Anreise kostenfrei
34 bis 14 Tage Anreise 50%
13 bis 7 Tage vor Anreise 80%
weniger als 7 Tage vor Anreise 100%
Busreisen ab 35 Zimmer
bis 65 Tage vor Anreise kostenfrei
64 bis 45 Tage vor Anreise 25%
45 bis 20 Tage vor Anreise 50%
20 bis 14 Tage vor Anreise 75%
weniger als 14 Tage vor Anreise 100%
Busreisen an Feiertagen (Ostern, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt, Pfingsten, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit,
Silvester) Gleiche Bedingungen wie „Busreisen ab 35 Zimmer“
See- und Flusskreuzfahrten
bis 120 Tage vor Reiseantritt 5%
vom 119. bis 60. Tag vor Reiseantritt 20%
vom 59. bis 30. Tag vor Reiseantritt 40%
vom 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 60%
vom 14. bis 1. Tag vor Reiseantritt 80%
am Anreisetag und bei Nichtanreise 90%
Die Stornogebühr beträgt jedoch mindestens € 50,– p.P.
Flugreisen und Kombination Flug- und Busreisen
vom 63. Tag bis 31. Tag vor Reiseantritt bei Europareisen
€ 150,– pro Person, bei Fernreisen € 300,– pro Person
vom 30. Tag bis 22. Tag 30%, bei Europareisen mindestens € 250,–
pro Person, bei Fernreisen mindestens € 400,–
vom 21. Tag bis 15. Tag 70%
vom 14. Tag bis 6. Tag 85%
danach 90%
7.7. Dem AG bleibt es in jedem Fall der Berechnung der im Einzelfall vereinbarten oder der vorstehend aufgeführten pauschalierten Stornokosten durch FL vorbehalten, FL nachzuweisen, dass ihr überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die jeweils geforderte Pauschale.
7.8. FL behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit FL nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist FL verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
8. Obliegenheiten des AG bei Mängelanzeigen von Reisenden; Kündigung wegen Mängeln oder unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände
8.1. Mängelanzeige und Abhilfeverlangen der Reisenden gegenüber dem AG im Sinne des § 651o BGB, die Leistungen der FL betreffen, sind unverzüglich und unter Ausnutzung aller am Reiseort zumutbarer Weise zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel an die von FL angegebene Stelle zu richten. Ist insoweit als zuständige Stelle ein örtlicher Leistungserbringer oder eine örtliche Agentur angegeben und sind diese nicht erreichbar oder verweigern diese eine entsprechende Abhilfe, so hat der AG Mängelrüge und Abhilfeverlangen unverzüglich an FL über die in den Reiseunterlagen angegebenen Kommunikationsdaten von FL zu richten.
8.2. Der AG hat zusätzlich alle gegenüber dem AG vorgebrachten Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen von Reiseteilnehmern während der Reise, die sich ganz oder teilweise auf Leistungen der FL beziehen, in geeigneter Weise zu dokumentieren und mit einer Stellungnahme des AG zum jeweiligen Sachverhalt an FL innerhalb von 3 Wochen nach Beendigung der Reiseleistungen zu übersenden. Die Stellungnahme hat Angaben zur Begründetheit der Reklamation, den ggfls. veranlassten Maßnahmen und zu geeigneten Nachweisen (Beweisangeboten) zur Ablehnung von Ansprüchen des Reisenden nach der Reise zu enthalten.
Der AG ist mit vertraglichen Ansprüchen gegenüber FL ausgeschlossen, soweit die Abwehr von Ansprüchen des Reisenden wegen fehlender, falscher oder unvollständiger Dokumentation ganz oder teilweise scheitert.
8.3. Eine Kündigung des AG vor oder nach Beginn des Vertrages bzw. der Reise oder Reiseleistungen wegen Mängeln der Reiseleistungen ist nur zulässig, wenn der AG der FL den Mangel angezeigt und eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat, es sei denn, eine Mängelbeseitigung ist objektiv unmöglich, oder FL selbst die Abhilfe verweigert hat.
8.4. Wird die Erbringung der vertraglichen Leistungen infolge unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so gilt:
a) In diesem Fall kann der AG den Vertrag nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen kündigen.
• Die Kündigung ist in Textform zu erklären und mit den Umständen zu begründen, die nach Auffassung der kündigenden Vertragspartei die Kündigung rechtfertigen sollen. Erfolgt im Falle einer Kündigung durch den AG eine solche Berufung auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände mit entsprechender Begründung nicht, so wird die Erklärung des AG als gewöhnliche entgeltpflichtige Stornierung behandelt. Eine nachträgliche Berufung auf das Recht zur Kündigung wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände ist nicht möglich.
• Es rechtfertigen nur solche Umstände eine Kündigung wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände, die sich unmittelbar auf die Leistungserbringung durch FL auswirken. Wird demnach die Durchführung der Reise oder die Erbringung der Reiseleistungen durch Umstände erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, die im Risikobereich des AG liegen, so rechtfertigt dies eine Kündigung wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht. Dies gilt bei vom AG selbst organisiertem Transport seiner Teilnehmer insbesondere für Straßensperrungen oder Sperrungen des Luftraumes, den Ausfall von Transportmitteln oder sonstigen Betriebsstörungen beim AG.
• Im Falle einer berechtigten Kündigung wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände kann FL dem AG Kosten in Höhe der Hälfte des Betrages in Rechnung stellen, welcher bei einer entgeltpflichtigen Stornierung zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung bei FL angefallen wären. FL bleibt es vorbehalten, die Hälfte konkreter, zu beziffernder und zu belegender Kosten geltend zu machen. Dem AG bleibt es in allen Fällen vorbehalten, FL nachzuweisen, dass FL keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind als diejenigen, die der Forderung zugrunde gelegt werden.
b) Umfassen die vertraglichen Leistungen von FL die Beförderung der Teilnehmer des AG, so sind Mehrkosten einer Rückbeförderung der Teilnehmer aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände während der Reise oder Veranstaltung in voller Höhe vom AG zu tragen.
c) Jedwede sonstige zusätzliche Kosten wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände während der Reise oder der Veranstaltung, insbesondere Personalmehrkosten des AG sowie Kosten einer über den Reise-/Vertragszeitraum von Unterbringungsleistungen hinaus verlängerten Aufenthalt der Teilnehmer des AG am Veranstaltungs-/Reiseort trägt der AG.
9. Haftungsbeschränkung
9.1. FL haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, gleich welcher Art, die – mit oder ohne Kenntnis von FL – vom AG zusätzlich zu den Leistungen von FL angeboten, organisiert, durchgeführt und/oder seinen Kunden zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere:
a) vom AG, organisierte An- und Abreisen zu dem mit FL vertraglich vereinbarten Reiseort und/oder zurück sowie Beförderungen während der Reise,
b) nicht im Leistungsumfang von FL enthaltene Veranstaltungen vor und nach der Reise und am Reiseort, Fahrten, Ausflüge, Begegnungen usw.
9.2. FL haftet insbesondere nicht für die Folgen und entstehende Kosten, insbesondere Beeinträchtigungen der von FL geschuldeten vertraglichen Leistungen und des Reiseablaufs insgesamt, die ursächlich durch den Verlauf, die Abwicklung und insbesondere etwaige Störungen und Ausfälle der vom AG selbst organisierten und durchgeführten Reiseleistungen, Besichtigungen Veranstaltungen, Begegnungen oder sonstigen Umständen verursacht wurden.
9.3. FL haftet nicht für Maßnahmen und Unterlassungen des AG und/oder seiner Verantwortlichen, Reiseleiter, Busfahrer oder eines von FL nur vermittelten Reiseleiters vor, während und nach der Reise, insbesondere nicht für mit FL nicht abgestimmte
a) Änderungen der vertraglichen Leistungen,
b) Weisungen an örtliche Führer; Leistungserbringer und Agenturen
c) Sonderabsprachen mit den verschiedenen Leistungserbringern,
d) Auskünften und Zusicherungen gegenüber seinen Kunden.
9.4. Soweit für die Gewährleistung und Haftung von FL gegenüber dem AG an den Reisepreis anzuknüpfen ist, ist ausschließlich der zwischen dem AG und FL vereinbarte Leistungspreis maßgeblich, ohne Berücksichtigung der Marge oder von Aufschlagen oder Zuschlägen jedweder Art, welche vom AG in den Reisepreis einkalkuliert oder zusätzlich erhoben werden.
9.5. Soweit Gewährleistung und Haftung von FL nicht auf Ansprüchen der Teilnehmer des AG ihm gegenüber aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen oder soweit FL bei anderen Ansprüchen FL nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt, ist die Haftung für Folgeschäden grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Zahlungen des AG an seine Teilnehmer auf Schadensersatzansprüche wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit sowie bezüglich des Ausbleibens von Folgebuchungen durch betroffene Teilnehmer oder Teilnehmergruppen des AG.
9.6. FL ist bei der Erbringung von Flugleistungen ausschließlich im Verhältnis zum AG, nicht im Verhältnis zu dessen Teilnehmern vertraglicher Luftfrachtführer im Sinne nationaler, internationaler und europarechtlicher Luftverkehrsbestimmungen. FL ist in keinem Fall ausführender Luftfrachtführer.
9.7. FL haftet nicht für Angaben zu Preisen und Leistungen sowie für Personen- und Sachschäden bei Leistungen jeder Art, die nach den entsprechenden Hinweisen in der Prospektbeschreibung oder dem Angebot oder der Buchungsbestätigung oder sonstigen Unterlagen ausschließlich an den AG vermittelt werden. Eine etwaige Haftung von FL aus der Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt hiervon unberührt.
9.8. Soweit auf Wunsch des AG und nach entsprechender vertraglicher Vereinbarung Begleitpersonen und Reiseleiter vermittelt werden, sind diese Personen weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfen von FL. Für deren Leistungen, Maßnahmen, Unterlassungen sowie etwaige Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten, insbesondere hierdurch verursachte Reisemängel, Beeinträchtigungen des Reiseablaufs, Leistungsausfälle sowie Personen- und Sachschäden haftet FL nicht, es sei denn, dass für einen entsprechenden Schaden oder das Entstehen entsprechender Ansprüche eine eigene Pflichtverletzung von FL, insbesondere im Rahmen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Auswahlverschuldens, ursächlich geworden wären.
10. Gerichtsstand
10.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für jedwede Rechtsstreitigkeiten zwischen FL und dem AG ist der Ort des Hauptgeschäftssitzes von FL. Dies gilt nicht, soweit in deutschen gesetzlichen Vorschriften, internationalen Vorschriften und Abkommen, sowie in Verordnungen der Europäischen Union auf das Rechts- und Vertragsverhältnis anwendbare Vorschriften über den Gerichtsstand und die Gerichtsstandswahl enthalten sind, welche auch Verträgen zwischen Unternehmern nicht wirksam geändert oder abbedungen werden können.
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